http://www.german-foreign-policy.com/de/fulltext/58681
Zur Völkerrechtswidrigkeit schon der Drohungen mit einem Militärschlag gegen Syrien auch der nachfolgende Artikel:
Die Lügen-OHN-Macht des vermeintlich Stärkeren (kommentierter Beitrag vom 06.09.2013)
BERLIN (Eigener Bericht) - Berliner Regierungsberater stufen Unterstützungsmaßnahmen für die Aufständischen in Syrien als schweren Verstoß gegen internationales Recht ein. Dies geht aus einer soeben publizierten Analyse der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) hervor. Wie der vom Kanzleramt finanzierte Think-Tank schreibt, verstoßen "finanzielle und logistische Hilfeleistungen" fremder Staaten an eine Bürgerkriegspartei "gegen das Interventionsverbot". Berlin unterstützt die Aufständischen in Syrien auf vielerlei Art - von der Behandlung verwundeter Kämpfer in Krankenhäusern der Bundeswehr über die Lieferung von "Schutzwesten" bis zum Wiederaufbau in von Aufständischen kontrollierten Gebieten. Das militärische Training der Milizionäre und Waffenlieferungen, wie sie mehrere wichtige Verbündete der Bundesrepublik gewähren, verstoßen der SWP zufolge zudem gegen das Gewaltverbot der UN-Charta. Strafaktionen in Form von Militärschlägen brächen internationales Recht.
Der Berliner Think-Tank rechnet allerdings nicht damit, dass dies für die Kriegspläne des Westens eine entscheidende Bedeutung hat: "Die Frage der völkerrechtlichen Zulässigkeit wird (...) nicht den Ausschlag dafür geben, ob solche Schläge geführt werden."
(Wohl aber die massenhafte Mobilisierung der kriegsgenerischen Öffentlichkeit weltweit, die sich auf das Völkerrecht beruft. Kommentar der Bloggerin)
Rechtswidriges Handeln der Bundesregierung
Wie eine aktuelle Völkerrechts-Analyse der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) bestätigt, ist es "Staaten (...) grundsätzlich verboten, Oppositionsgruppen im bewaffneten Kampf gegen eine amtierende Regierung zu unterstützen".[1] "Bereits finanzielle und logistische Hilfeleistungen verstoßen gegen das Interventionsverbot", heißt es weiter; "die Ausbildung von Rebellen sowie Waffenlieferungen stellen zudem eine Verletzung des Gewaltverbots nach Artikel 2 Ziffer 4 der UN-Charta dar". "Ein militärischer Einsatz zugunsten der Opposition", wie er zur Zeit vorbereitet wird, "kann sogar als bewaffneter Angriff zu werten sein", heißt es weiter bei der SWP. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass "einige Staaten" - darunter Deutschland - "die Nationale Koalition der Syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte bereits als legitimen Vertreter des syrischen Volkes anerkannt" hätten; eine solche "Anerkennung" habe "keinerlei völkerrechtliche Wirkung". Werde "zusätzlich (...) unerlaubt Zwang ausgeübt (...), um die amtierende Regierung zu schwächen", dann sei ebenfalls "die Schwelle zur rechtswidrigen Intervention (...) überschritten".
Verletzung des Gewaltverbots der UN-Charta durch NATO und Verbündete liegt bereits vor
Unzweifelhaft ist demnach, dass mehrere enge Verbündete der Bundesrepublik in Syrien schon jetzt in eklatanter Weise das Völkerrecht brechen. Das gilt nicht nur für die Vereinigten Staaten, die jüngst eingeräumt haben, eine von US-Spezialkräften in Jordanien trainierte 50-Mann-Zelle von Aufständischen über die Grenze nach Syrien geschleust zu haben.[2] Bereits zuvor hatte es in Berichten geheißen, am 17. August sei ein erster Trupp von 300 US-trainierten Milizionären aus Jordanien nach Syrien eingerückt; am 19. sei ein zweiter gefolgt.[3] Einer "Verletzung des Gewaltverbots nach Artikel 2 Ziffer 4 der UN-Charta", wie sie die SWP beschreibt, hatten sich die Vereinigten Staaten bereits zuvor mit ihren Waffenlieferungen an die Aufständischen schuldig gemacht. Dasselbe gilt für mindestens zwei zentrale Verbündete Deutschlands in der arabischen Welt - Saudi-Arabien und Qatar, die beide erheblich zur Aufrüstung der Milizen beigetragen haben.
Bruch des Interventionsverbots auch durch Bundesrepublik
Auch Deutschland selbst hat, wie aus der SWP-Analyse hervorgeht, das Interventionsverbot des internationalen Rechts umfassend gebrochen. Hilfsleistungen für die Aufständischen werden von Berlin nicht abgestritten. Dabei handelt es sich keineswegs nur um Bestrebungen, in von den Aufständischen kontrollierten Ortschaften den Wiederaufbau voranzutreiben und damit die Herrschaft der Rebellen zu stabilisieren (german-foreign-policy.com berichtete [4]). Dutzende Aufständische werden in der Bundesrepublik medizinisch versorgt; die "Schutzwesten", deren Lieferung Berlin zugesagt hat, können in Kampfhandlungen Verwendung finden.[5] Ob es der "Ausbildung von Rebellen" oder der Lieferung von Kriegsgerät gleichgestellt werden muss, dass Spionageerkenntnisse des BND über die NATO-Partner der Bundesrepublik mutmaßlich zu den Aufständischen in Syrien gelangen und deren Kriegführung optimieren helfen [6], wird von der SWP nicht erörtert. Ebenso bleibt undeutlich, wie die erklärte Absicht zu bewerten ist, auf syrischem Territorium ohne jede völkerrechtliche Legitimation zu einer "Neuordnung" beizutragen. An derlei Planungen war die SWP selbst beteiligt [7]; auf ihre Umsetzung zielen laut eigener Auskunft auch operative Maßnahmen der bundeseigenen Entwicklungsagentur GIZ ab [8].
Kein Recht auf Militärschläge gegen Syrien oder andere souveräne Staaten
Einen klaren Rechtsbruch stellen, wie aus der SWP-Analyse hervorgeht, die Militärschläge gegen Syrien dar, die gegenwärtig vorbereitet werden. Das Papier bestätigt, dass das Gewaltverbot der UN-Charta nach wie vor nur zwei Ausnahmen vorsieht: "Rückendeckung durch ein Sicherheitsratsmandat nach Kapitel VII der Charta oder Selbstverteidigung." Auch die inzwischen viel diskutierte "Schutzverantwortung" ("Responsibility to Protect", "R2P") setze für den Einsatz militärischer Gewalt einen Beschluss des UN-Sicherheitsrates voraus. Die von der Bundesregierung gestützte Aussage, der Einsatz von Giftgas müsse "Konsequenzen" haben, helfe nicht weiter, heißt es in dem SWP-Papier: "Vergeltungsmaßnahmen" seien schließlich vom Recht auf Selbstverteidigung "nicht gedeckt". Nun bestehe "grundsätzlich noch die Möglichkeit, dass ein Staat auf Verletzungen des Völkerrechts notfalls auch mit völkerrechtswidrigen Gegenmaßnahmen (...) reagiert", um "den verantwortlichen Staat zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu veranlassen". Doch seien in diesem Falle militärische Gegenmaßnahmen ausdrücklich untersagt.
Testfall Kosovo 1999
Die SWP rechnet nicht damit, dass das internationale Recht für die Kriegspläne des Westens eine entscheidende Bedeutung hat: "Die Frage der völkerrechtlichen Zulässigkeit wird (...) nicht den Ausschlag dafür geben, ob solche Schläge geführt werden." Der Berliner Think-Tank vermutet allerdings, dass Versuche, die offenkundig rechtsbrecherische Gewalt um jeden Preis mit Bezug auf das Völkerrecht zu legitimieren, ohnehin unterbleiben: Es sei "zu erwarten, dass die Staaten wie schon 1999 bei der Nato-Intervention im Kosovo keine explizite juristische Begründung vorbringen werden." Damit wiederholt sich, was im Krieg gegen Jugoslawien auf maßgebliches Drängen Deutschlands durchgesetzt worden ist: Die Ablösung internationaler Normen durch die Macht des Stärkeren.
[1] Zitate hier und im Folgenden aus: Christian Schaller: Der Bürgerkrieg in Syrien, der Giftgas-Einsatz und das Völkerrecht, SWP-Aktuell 54, September 2013
[2] First Syria rebels armed and trained by CIA 'on way to battlefield'; www.telegraph.co.uk 03.09.2013
[3] Syrie: l'opération anti-Assad a commencé; www.lefigaro.fr 22.08.2013
[4] s. dazu Im Rebellengebiet, Im Rebellengebiet (II), Im Rebellengebiet (III) und Im Rebellengebiet (IV)
[5] s. dazu Kriegsrat in Nahost
[8] s. dazu Kriegsrat in Nahost
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Zur Völkerrechtswidrigkeit schon der Drohungen mit einem Militärschlag gegen Syrien auch der nachfolgende Artikel:
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